§ 327 Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Grenzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer sein.
Fassung JGS 1811/946