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§ 324 StPO (Kirchmair)

Kirchmair1. AuflFebruar 2026

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

 

§ 324 (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder

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Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.

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