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§ 324 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 324 Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht statt, wenn jemand behauptet, dass der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen Vermutungen, z.B. mit der Freiheit des Eigentums, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muss der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht dartun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.

Fassung JGS 1811/946

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