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§ 323 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

 

(1) Im Beratungszimmer der Geschworenen erteilt ihnen der Vorsitzende die Rechtsbelehrung. Weicht er dabei von der Niederschrift (§ 321 Abs. 1) ab oder geht er über sie hinaus, insbesondere wegen Fragen der Geschworenen, so sind die Änderungen und Ergänzungen der Niederschrift über die Rechtsbelehrung in einem Anhange beizufügen, den der Vorsitzende unterfertigt.

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