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§ 323 ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

ABSCHNITT II
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe

 

§ 323 Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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