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§ 31g FLAG

111. LfgNovember 2025

Insoweit dem Bund für Vordrucke und Richtlinien zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. (BGBl I 2010/111, ab 1. 8. 2009)

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