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§ 31a KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 31a (1) Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 fallen, werden auf Antrag vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erteilt, wenn das Fahrzeug die jeweils durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

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