(1) Die einem Rechtsanwalte erteilte Vollmacht zur Prozessführung (Prozessvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes:
zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme desSeite 687
