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§ 31 KSchG (Donath)

Donath6. AuflAugust 2023

§ 31 (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:

Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);Abschluss und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);

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