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§ 319 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung

 

Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

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