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§ 313 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

§ 313 Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.

(BGBl 1974/423, Art I Z 94)

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