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§ 310 BAO

111. LfgNovember 2025

7. ABSCHNITT B. Sonstige Maßnahmen 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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