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§ 30n FLAG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung

bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird .......... monatlich 5,1 Euro,

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