(1) Die im § 30a Abs. 1 lit a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (§ 30f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. (BGBl 1995/297, BGBl 1996/201 und BGBl I 2010/111, ab 1. 7. 2011)

