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§ 30a BStMG (Novak)

Novak92. LfgOktober 2021

§ 30a (1) Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

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