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§ 30 KSchG (Donath)

Donath6. AuflAugust 2023

§ 30 (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.

(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.

Fassung BGBl I 1997/6

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