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§ 30 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 30 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDIScreening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

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