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§ 30 HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen die §§ 26 bis 28 – ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.

Fassung BGBl I 2021/101, ab 5. 6. 2021

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