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§ 30 GrStG

111. LfgNovember 2025

ABSCHNITT III. Vorauszahlungen

 

(1) Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. (BGBl I 2024/135, ab 23. 7. 2024)

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