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§ 309 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

§ 309 (1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.

(BGBl I 2007/93)

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