§ 307f Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 90 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 307e werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 90 ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt.