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§ 307a ASVG (Czellary-Ulrich)

Czellary-Ulrich68. LfgJuli 2019

§ 307a (1) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation – mit Ausnahme der Fälle der §§ 253f, 270b und 276f – einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.

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