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§ 306a ASVG (Poperl)

Poperl72. LfgJuni 2021

§ 306a Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.

Fassung BGBl I 2020/158

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