§ 306 In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
Fassung JGS 1811/946
§ 306 In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
Fassung JGS 1811/946