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§ 304 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 304 Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muss die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.

Fassung JGS 1811/946

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