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§ 301 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 301 Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.

Fassung JGS 1811/946

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