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§ 300 BVergG (Koller)

Koller2. LfgAugust 2019

Angebotsprüfung

Sektorenbereich

§ 300. (1) Die der Preise und vertiefte AngebotsprüfungAngemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

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