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§ 2a ZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

In Ehesachen (§ 49 Abs 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.

[Eingefügt durch BGBl 1983/566; JN-Zitat Fassung AußStr-BegleitG; letzter Satz aufgehoben mit ErwSchAG-Justiz]

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