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§ 2 ZPO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflAugust 2019

§ 2. Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

IdF BGBl 1977/403.

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