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§ 2 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

Welche Entscheidungen eines Auftraggebers gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

IdF LGBl 2003/1, 2019/33

Stand der Kommentierung: August 2024

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