vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

§ 2 Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte