§ 2 Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);§ 2 Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);