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§ 2 KfzStG

94. LfgDezember 2022

§ 2 (1) 11IdF der BG BGBl 1995/21, BGBl I/2000/26, BGBl I/2000/142, BGBl I/2012/112 (Anpassung an das VersStG), BGBl I/2014/13 (Da die Zollwache mit 1. 5. 2004 aufgelassen wurde, ist die Befreiungsbestimmung in Z 1 obsolet. – EB), BGBl I/2019/103, BGBl I/2022/108. Von der Steuer sind befreit:

Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;

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