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§ 2 HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

Wärme die Energie zur Raumbeheizung (Raumwärme) sowie zur Warmwasserbereitung;Kälte die Energie zur Raumkühlung (Raumkälte);

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