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§ 2 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 2 (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

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