§ 2 (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
