§ 2 Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 21/2007 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

