Die GewO ist auf zahlreiche Tätigkeiten nicht anzuwenden. Die GewO zählt diese Tätigkeiten in § 2 auf. Der Katalog der Ausnahmen in § 2 ist nicht vollständig. Auch andere Bundesgesetze können Ausnahmen enthalten, wobei diese Ausnahmen ausdrücklich anzuführen sind. Die Ausnahmen des § 2 stimmen weitgehend mit dem traditionellen Verständnis von nicht gewerblichen Tätigkeiten überein. Einige Tätigkeiten sind im Laufe der Zeit aus der GewO ausgeschieden und sind nun in eigenständigen Gesetzen normiert (etwa die Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notar, Ärzte, Banken, der Betrieb von Eisenbahnunternehmen, Luftverkehrsunternehmen, usw).