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§ 2 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften1 – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:2

die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);3

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