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§ 2 BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 2 1Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

Geschäftsleiter:Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

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