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§ 2 AVG (Jantschgi)

Jantschgi1. AuflOktober 2022

§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften (siehe Rz 1) über die sachliche Zuständigkeit (siehe Rz 2) keine Bestimmungen (siehe Rz 3), so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (siehe Rz 4) die Bezirksverwaltungsbehörden (siehe Rz 5) sachlich zuständig. (siehe Rz 6–8)

IdF BGBl I 2013/33.

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