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§ 2 – Ausgenommene Schuldner

Jaufer/Painsi1. LfgNovember 2021

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden:

Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 9 VAG 2016,

Seite 9

Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG,

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