Abzugsteuer
Aufzeichnungspflichten
Der Abzugsverpflichtete hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge laufend aufzuzeichnen; insbesondere ist der Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und der Zeitpunkt der Abfuhr der Abzugsteuer festzuhalten (§ 101 Abs 2). Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der allgemeinen Aufzeichnungspflicht gem § 126 BAO dar. Das zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden (EStR 2000 Rz 8014).