§ 2 (1) Nach gefestigter Standesauffassung dienen im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber die nachstehenden Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars.
(2) Die Honoraransätze setzen Leistungen eines Rechtsanwalts voraus. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten. Seite 461