§ 2 Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden ist.
Fassung JGS 1811/946
§ 2 Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden ist.
Fassung JGS 1811/946