Übergangsbestimmungen
§ 29 (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.

