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§ 298 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 298 Rechte werden den beweglichen Sachen beigezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.

Fassung JGS 1811/946

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