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§ 296 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 296. Ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach § 272 zu beurteilen.

Literatur

Wie Vor §§ 292 ff.

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