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§ 294 StPO (Leitner)

Leitner1. AuflJuni 2017

2. Verfahren bei Berufungen

 

§ 294.  (1) 1Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumelden. 2Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen. (BGBl I 2007/93)

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