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§ 291 EO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

VI. Ermittlung der Berechnungsgrundlage

 

§ 291. (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

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