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§ 28 VwGVG (Köhler)

Köhler1. AuflNovember 2020

4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

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