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§ 28 VGG (Frössel)

Frössel5. AuflFebruar 2026

4. Abschnitt
Verjährungs- und Schlussbestimmungen

 

§ 28 (1) Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.

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